Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der acomax GmbH

 

Geschäftsführer: Dr. Rolf Walter-Seifart, 

Stockwiesen 14, 72631 Aichtal 

 – nachfolgend „acomax” genannt –  

Stand: 01. Januar 2020

 

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

1.  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der acomax gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen – insbesondere für den VERKAUF einer Ware – von acomax mit allen Geschäftspartnern (Unternehmern gem. § 14 BGB und Verbrauchern gem. § 13 BGB) und zwar gegenüber Unternehmern auch für künftige Geschäfte, selbst wenn die AGB nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

 

2.  Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Geschäftspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Selbst bei Kenntnis werden sie nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

3.  Bei Geschäftsverhältnissen der acomax mit Unternehmern, die den EINKAUF einer Ware durch acomax zum Gegenstand haben, gelten die in § 4 aufgeführten Bedingungen vorrangig zu den übrigen Bedingungen dieser AGB, welche im Übrigen aber ebenfalls vollumfänglich Vertragsbestandteil auch in solchen Geschäftsverhältnissen werden.

 

 

§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

 

1.  Alle Angebote von acomax sind freibleibend. Angaben in Katalogen, Werbesendungen oder ähnlichen Informationen, sowie auf der Website (insbesondere im Online-Shop) stellen kein verbindliches Vertragsangebot der acomax dar. Vielmehr gibt der Geschäftspartner mit der Bestellung der Ware ein für ihn verbindliches Kaufangebot ab, welches acomax innerhalb von zwei Wochen nach Eingang annehmen kann. Die Annahme kann dabei gegenüber dem Geschäftspartner schriftlich, durch Auslieferung der Ware oder durch Zusendung einer Rechnung erklärt werden.

 

2.  Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elekronischem Wege, wird acomax den Zugang der Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen, wobei die Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme des Vertragsangebots darstellt, es sei denn, dies wird ausdrücklich klargestellt. Die Bestellung wird von acomax dabei gespeichert und dem Verbraucher auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.


 

 

§ 2a Rückgaberecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

 

1.  Erfolgt der Vertragsschluss zwischen acomax und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gem. § 312 b Abs. 2 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002, insbesondere durch Brief, Telefonanruf, Telefax oder E-Mail, so hat der Verbraucher das Recht, die ihm gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von einem Monat nach Erhalt an acomax zurückzugeben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung gem. Ziff. 2 oder Erklärung gem. Ziff. 3. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt der Ware und dieser Belehrung.

 

2.  Das Rückgaberecht hat durch Rücksendung der Ware als Paket auf dem günstigsten Postwege an folgende Adresse ausgeübt zu werden: acomax GmbH, Stockwiesen 14, 72631 Aichtal.

 

3.  Sofern die Rücksendung als Paket nicht möglich ist, hat der Verbraucher ein entsprechendes Rück-nahmeverlangen an acomax zu richten und zwar in Textform, insbesondere nach seiner Wahl per Post unter der Adresse acomax GmbH, Stockwiesen 14, 72631 Aichtal, per Telefax unter der Rufnummer 07127/97 27 0 -0 oder per E-Mail unter der Adresse: mail@acomax.de.

 

4.  Die Kosten der Rücksendung trägt acomax.

 

5.  Im Falle eines wirksamen Rückgaberechts werden die beiderseits empfangenen Leistungen zurückgewährt und ggf. gezogenen Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herausgegeben.

 

6.  Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Er hat acomax jedoch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung der Ware zu leisten. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung (wie diese dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich wäre) hinausgehende Nutzung der Ware dazu führt, dass diese von acomax nicht mehr als „neu” verkauft werden kann, hat der Verbraucher zusätzlich zu tragen. Dies kann der Verbraucher insbesondere dadurch vermeiden, dass er die Ware nicht wie ein Eigentümer gebraucht und nicht benutzt.

 

 

§ 3 Lieferung, Lieferzeiten und Gefahrübergang

 

1.  Etwaige Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.

 

2.  Der Vertragsschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von acomax durch Zulieferer, wobei der Geschäftspartner bei vorübergehender oder dauerhafter Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert wird. Bis zur Selbstbelieferung ist acomax von der vertraglichen Lieferpflicht befreit. Tritt der Geschäftspartner vom Vertrag zurück, erstattet ihm acomax umgehend von ihm bereits erbrachte Kaufpreiszahlungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche stehen dem Geschäftspartner nur für den Fall zu, dass die Nichtlieferung von acomax zu vertreten ist, insbesondere bei unterlassenem eigenen Einkaufs (kongruentes Deckungsgeschäft) mit dem Zulieferer.

 

3.  Teillieferungen sind, soweit sie dem Geschäftspartner zumutbar sind, zulässig, wobei diesem deswegen keine zusätzlichen Versandkosten entstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die von ihm bestellten Waren nicht in einem engen, insbesondere funktionellen Zusammenhang stehen.

 

4.  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Geschäftspartner mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den  Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Aus-führung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Gegenüber einem Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe auf den Verbraucher über.

 

5.  Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Geschäftspartners um mehr als zwei Wochen nach einem vereinbarten Liefertermin oder im Falle des Fehlens einer solchen Vereinbarung nach Anzeige der Versandbereitschaft durch acomax verzögert, kann acomax für jeden Monat der Verzögerung – ggf. taganteilig – ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der Ware, höchstens jedoch 1 % des Nettokaufpreises verlangen.

 

 

§  4  Besondere Einkaufsbedingungen  gegenüber Unternehmern

 

1.  Der Geschäftspartner übernimmt das Beschaffungsrisiko, d. h. er steht für die Beschaffung der Ware uneingeschränkt, auch ohne Verschulden, ein.

 

2.  Der Zahlungsanspruch des Geschäftspartners gegenüber acomax wird sechs Wochen nach Lieferung der Ware, bei Teillieferungen entsprechend anteilig, fällig.

 

3.  Der Geschäftspartner hat in jedem Falle, auch ohne eigenes Verschulden, für die von ihm beschafften Zulieferungen und etwaigen Leistungen wie für eigene Lieferungen und etwaige Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.

 

4.  acomax steht auch bei nur unerheblichen Abweichungen der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen deren Brauchbarkeit ein Recht zum Vertragsrücktritt und auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu.

 

5.  Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung steht in jedem Falle acomax zu. Die Nach-besserung gilt dabei nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch des Geschäftspartners als fehlgeschlagen.

 

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt gegenüber Verbrauchern

 

acomax behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

 

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern

 

Ist der Geschäftspartner Unternehmer gelten zusätzlich zu § 5 folgende Bestimmungen:

 

1.  acomax behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Begleichung aller Forderungen der acomax aus laufenden Geschäftsbeziehungen vor.

 

2.  Die Regelung Ziff. 1 gilt auch für künftige Forderungen der acomax gegen den Geschäftspartner.

 

3.  Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch Ersatz- oder Austauschteile und zwar auch dann, wenn diese eingebaut werden.

 

4.  Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist es dem Geschäftspartner untersagt, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder vergleichbare Verwendung der Ware als Sicherheit vorzunehmen.

 

5.  acomax ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorgenannten Pflichten vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Geschäftspartner stimmt einer solchen Rücknahme durch acomax bereits jetzt zu.

 

6.  acomax räumt dem Geschäftspartner die folgende Weiterveräußerungsmöglichkeit an der Ware ein und trifft zudem folgende Abtretungsvereinbarung:

 

•  Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, zu verarbeiten oder zu vermischen. Eine Be- und Ver-arbeitung der Ware durch den Geschäftspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag der acomax. Erfolgt eine Verarbeitung oder Vermischung mit nicht der acomax gehörenden Gegenständen, so erwirbt acomax an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der acomax gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen.  

 

•  Der Geschäftspartner tritt an acomax bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder aus sonstigem Rechtsgrund (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) gegen einen Dritten erwachsen. Der Geschäftspartner tritt dabei an acomax auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. acomax nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Geschäftspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. acomax  behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners gestellt ist. In diesem Falle verpflichtet sich der Geschäftspartner auf Verlangen der acomax die abgetretenen Forderungen bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen.

 

•  acomax aufgrund vorgenannter oder weitergehender Rechte eingeräumte Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als deren Wert den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Auf Verlangen des Geschäftspartners gibt acomax dementsprechende Sicherheiten – nach ihrer Wahl – umgehend frei.

 

 

§ 7 Preise, Lieferkosten und Zahlungsbedingungen

 

1.  Im vereinbarten Kaufpreis ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine Bestellung im Online-Shop. Die Warenlieferung durch acomax erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wird, per Nachnahme. Versand- und Verpackungskosten, sowie Nachnahmegebühren sind im vereinbarten Kaufpreis nicht enthalten.

 

2.  Die Rechnungen von acomax sind, sofern sich aus der Rechnung selbst nichts Anderweitiges ergibt, sofort zur Zahlung fällig. Der Geschäftspartner kommt bei unterlassener Bezahlung ohne weitere Erklärungen der acomax 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug und schuldet ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

 

3.  Etwaig acomax in Rechnung gestellte, im Zusammenhang mit der Zahlung (z. B. bei Kreditkartennutzung) oder der Nichtzahlung (z. B. bei rückbelasteter Lastschrift) stehende Kosten, trägt der Geschäftspartner.

 

4.  Der Geschäftspartner hat ein Recht zur Aufrechnung gegenüber dem Kaufpreis- und  Versandkostenanspruch von acomax nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch acomax anerkannt wurden. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und in angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

 

5.  Zur Hereinnahme von Wechseln oder Schecks ist acomax nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets nur zahlungshalber und vorbehaltlich der Einlösung. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem acomax über den Gegenwert verfügen kann.

 

 

§ 8 Haftung der acomax bei Lieferverzug

 

1.  Im Falle eines Verzugs der Lieferung durch acomax kann der Geschäftspartner nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist acomax die vertraglich zu erbringende Leistung unmöglich, bedarf es einer solchen Nachfrist nicht.

 

2.  Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz in Fällen des Lieferverzugs sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von acomax, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

 

§ 9 Gewährleistung

 

1.  Der Geschäftspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Mängel hat er dabei gegenüber acomax längstens innerhalb einer Frist  von einer Woche ab Erhalt schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines diesen Mangel betreffenden Gewährleistungsanspruchs dar.

 

2.  Technische und konstruktive Änderungen, sowie Änderungen in Farbe, Form, Gewicht und vergleichbaren Größen, behält sich acomax im Rahmen des Zumutbaren, insbesondere soweit die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht berührt wird, vor und stellen keinen Mangel dar.

 

3.  Hält sich der Geschäftspartner nicht an die Regelungen der Bedienungsanleitung der Ware, insbesondere zur Montage, Gebrauch und Wartung, hat er sich dies jedenfalls als Mitverschulden bei Auftreten eines Mangels entgegenhalten zu lassen. Der Nachweis, dass der Mangel auch bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung aufgetreten wäre, steht dem Geschäftspartner frei.

 

4.  Geschäftspartnern, die Unternehmer sind, stehen keine Mängelgewährleistungsansprüche bei unerheblichen Abweichungen der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblichen Beein-trächtigungen deren Brauchbarkeit zu. Für Mängel der Ware, die nicht nur unerheblicher Natur sind, wird zunächst nach Wahl von acomax Gewähr in Form der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet, sofern der Unternehmer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

5.  Erhält der Geschäftspartner eine mangelhafte Montageanleitung, ist acomax zum einen lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet zum anderen besteht diese Verpflichtung nur, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

 

6.  Garantien im Rechtssinne erhält der Geschäftspartner von der acomax nicht. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Dem Geschäftspartner gegenüber direkt eingeräumte Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

7.  Gegenüber Verbrauchern wird unter Berücksichtigung der ökonomischen Interessen von acomax zur Behebung eines Mangels der Ware folgende Vorgehensweise vereinbart: Bei einem Warenwert unter 100,00 EUR (netto) kann der Verbraucher zunächst nur Ersatzlieferung verlangen. Übersteigt der Warenwert den Betrag von 100,00 EUR (netto), steht acomax binnen angemessener Zeit zunächst ein Nachbesserungsversuch zu. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.

 

8.  Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Geschäftspartner nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere bei schuldhafter Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, sowie wenn eine solche nach zwei Versuchen misslungen ist. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

 

 

§ 10 Verjährungsregelungen

 

1.  Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch solche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – bei Neuwaren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

 

2.  Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen acomax, unabhängig von deren Rechtsgrundlage und auch soweit Ansprüche nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen.

 

3.  Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten ausdrücklich nicht, wenn acomax einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Sie finden zudem keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aus Produkthaftung, Ansprüche  gem. § 479 Abs. 2 BGB („Herstellerregress”), der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

4.  Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

 

§ 11 Haftungsbeschränkungen

 

1.  acomax haftet in Fällen selbst oder von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen begangener, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Grund – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt insbesondere auch bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und umfasst auch Ansprüche auf Ersatz des Schadens statt der Leistung.

 

2.  Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von acomax, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den nach der Art des Kaufgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

 

3.  Eine Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht ist gänzlich ausgeschlossen.

 

4.  Weitere Ansprüche des Vertragspartners sind in Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen gleich aus welchem Rechtsgrund ebenfalls ausgeschlossen, insbesondere aus Schäden, die die Ware an anderen Rechtsgütern des Vertragspartners verursacht hat, sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns, wie bspw. Schäden durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Geschäftspartnern oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern diese nicht von acomax zu vertreten sind).

 

5.  Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüssen unberührt bleiben Ansprüche des Geschäftspartnern aus Produkthaftung, der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von acomax, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie dann, wenn eine Deckung des Schadens im Rahmen einer Produkthaftpflichtversicherung für Sachschäden gegeben ist.

 

 

§ 12 Schlussbestimmungen

 

1.  Leistungsort ist der Geschäftssitz der acomax in D-72631 Aichtal.

 

2.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

3.  Ist der Geschäftspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz der acomax. Diese ist berechtigt, den Geschäftspartner auch an einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

4.  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Geschäftspartnern einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

5.  Nebenabreden und weitergehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu dieser Schriftformabrede selbst.

 

 

 

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